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Maddin Kinzig As
Alter: 38 Anmeldedatum: 05.01.2017 Beiträge: 124 Wohnort: Bernbach
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Verfasst am: 24.03.2017, 11:35 Titel: Zufahrtsrechte |
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Servus zusammen, mal wieder ich
Mal ne Frage, ich weiss zwar das das in der Fischereiprüfung dran kam, bin mir aber jetzt unsicher.
Und zwar geht es um die Rechte welche Wege/Strassen ich befahren darf, um ans Wasser zu kommen.
Also NSG darf, logischer weise, nicht befahren werden.
Aber wie sieht das aus mit Sachen wie "Landwirtschaft/Forstwirtschaft/Anwohner/Anlieger/etc. frei"
Das wir keine Land- oder Forstwirtschaft ausüben ist mir klar, aber darf ich solche Wege befahren auf Grunde der Angelei? Ich hab Iwas im Hinterkopf von wegen Zugangsberechtigung (z.T. auch von privatgründstücken, wenn ich eine gültige Fischereierlaubnis habe)..
Ob ich da am Ende parken darf, nehme ich an, ist wieder ein ganz anderes Thema.. Oder?
Hab schonmal bisi das Forum durchforstet, aber iwie nicht das gefunden wonach ich gesucht habe...
Hat da jemand von euch Exakte Antworten für??
LG Maddin |
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Maddin Kinzig As
Alter: 38 Anmeldedatum: 05.01.2017 Beiträge: 124 Wohnort: Bernbach
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Verfasst am: 24.03.2017, 11:55 Titel: |
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Ich hab da doch was gefunden... Nach einigem Suchen bin ich in einem Leitfaden für Fischereiaufsicht darauf gestossen. Ich poste es gleich hier, falls sich jemand anderes mal die gleiche Frage stellt!
Fluss- bzw. ufernahe Wege sind häufig für den Fahrzeugverkehr mit dem Verkehrszeichen 250 (Rundes Schild weiss mit rotem Rand= Einfahrt verboten) und einem Zusatzschild gesperrt. Die wichtigsten Zusatzschilder sind: „Anlie-ger frei“ und „Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei“. Für beide Zusatzschilder gibt es keine Legaldefinition nach der Straßenverkehrsordnung. Ihr Regelungscharakter hat sich aus der laufenden Rechtsprechung entwickelt:
Leitfaden Fischereiaufsicht Hessen, 7. Auflage 11
Anlieger ist demnach eine Person, die in einem bestimmten Rechtsverhältnis zu einem Grundstück an der betreffenden Straße steht oder zum Befahren einer solchen ein berech-tigtes Interesse hat (z. B. Besucher). Diese vergleichsweise weit gefasste Formulierung erlaubt es somit nicht nur mit der Fischereiaufsicht beauftragten Personen, sondern auch Fischereierlaubnisscheininhabern, die mit „Anlieger frei“ (Zusatzschild Nr. 1020-30) ge-kennzeichneten Wege zur Fischereikontrolle bzw. befugten Fischereiausübung mit Fahr-zeugen zu befahren.
Die Zusatzschilder „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ (Zusatzschild Nr. 1026-36) sowie „Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei“ (Zeichen Nr. 1026-3 erlauben ein Befah-ren im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Gewässer (z. B. Fischbesatz, Gewässeruntersuchung). Anders verhält es sich bei Personen, die als Fischereierlaubnis-scheininhaber nicht berufs- oder erwerbsmäßig fischen oder als amtlich verpflichtete Fi-schereiaufseher solche Verkehrsflächen befahren. Diese Personengruppe wird nach der herrschenden Meinung nicht als „landwirtschaftlicher Verkehr“ betrachtet. Sie dürfen daher die entsprechend beschilderten Straßen nicht befahren. Die Fischereiberechtigten und die Fischereiaufseher können jedoch bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde ei-ne Ausnahmegenehmigung zum Befahren der gesperrten Wege beantragen, sofern ein begründetes Interesse vorliegt (§ 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrsordnung).
Das ganze stammt vom Januar 2017 und wurde vom Regierungspräsidium Kassel ausgegeben. Ich denke das ist dann noch aktuell^^ |
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Salmo Gast
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Verfasst am: 24.03.2017, 16:16 Titel: |
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Also ich bin jetzt nicht der Einheimische an der Kinzig, da kenne sich andere hier besser aus, aber ich glaube die meisten Wege sind nur "Landwirtschaft frei". So war auch oft der Tenor hier, dass die meisten Wege nicht zu befahren sind. Das hält aber viele (unter anderem auch die Hundegassigeher) nicht davon ab, trotzdem reinzufahren.
Böse Blicke der Radfahrer und Spaziergänger erntet man auf jeden Fall und evtl. halt auch ein Ticket. |
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Olli Mir wachsen Schuppen
Alter: 56 Anmeldedatum: 04.06.2013 Beiträge: 1100 Wohnort: Erlensee
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Verfasst am: 24.03.2017, 18:31 Titel: |
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Hallo Maddin,
wenn die Durchfahrt verboten ist ( nur landwirtschaftlicher Verkehr frei) solltest Du da nicht mit dem Auto reinfahren, weil Du nicht dazu berechtigt bist. Machst du es trotzdem, kann es Strafe kosten. Lt. Angelordnung der Kinzig dürfen die Angler diese Wege nicht befahren.
Du kannst aber laufen oder mit dem Fahrrad fahren - das geht dann
_________________ Petri Heil zum Fang.
Un Tschö mid Ö un immer e stramm Leinsche ...
Olli - Der hessische Fliegenfischer
______________________________________________
... babbelt mer Dummschmuus , als wie dass er was fange dud ... |
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Conchoolio Mir wachsen Schuppen
Alter: 40 Anmeldedatum: 24.01.2006 Beiträge: 3253 Wohnort: Hanau / Alzenau
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Verfasst am: 25.03.2017, 12:36 Titel: |
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Uferbetretungsrecht gilt nicht für das Fahren. Privatgrundstücke dürfen übrigens nicht wie fälschlicherweise angenommen immer betreten werden. Olli hat mit allem was er schreibt 100% recht. Wer erwischt wird bekommt ein Ticket. _________________ Ich geh angeln. Bei -10 oder +35 Grad, bei Regen oder Schnee, bei Sonne oder Wind! Jeder Tag ist ein Angeltag aber nicht jeder Tag ist Fangtag. Aber nur wer angeln geht kann Fische fangen. |
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